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05 | 02 | 2012
Vereinssatzung des Adipositasverband Deutschland e.V. PDF E-Mail


§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 06. und 20.03.2006 gegründete Verein führt den Namen Adipositas Verband Deutschland und hat seinen Sitz in Bottrop. Er ist in das Vereinsregister der Stadt Duisburg unter der Nr. 20 VR 838 AG Duisburg eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck verwirklicht sich insbesondere durch:

· Beratung und Begleitung von Adipositas-Betroffenen

    • Erwachsenen- und Jugendaufklärung über Prävention und Therapiemöglichkeiten
    • Zusammenarbeit mit Schulen und sonstigen Einrichtungen
    • Präventionsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit weiteren Organisationen
    • Gründung, Unterstützung und Betreuung von Adipositas-Selbsthilfegruppen (SHG)
    • Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Leiter/Moderatoren der SHG
    • Ausrichtung von Informationsveranstaltungen für Betroffene, Angehörige, Ärzte und Interessierte
    • Aufbau eines Netzwerkes von Ärzten und Ernährungsfachleuten unterschiedlicher Fachrichtungen
    • Förderung von wissenschaftlichen Studien und Arbeiten.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer

Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon u.s.w..
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

4. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3

Mitglieder

Der Verein besteht aus

a) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

b) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres,

c) Fördermitgliedern,

d) Ehrenmitgliedern,

e) Juristischen Personen.

§ 4

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts werden.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Satzung zu beantragen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt,

b) Ausschluss,

c) Streichung von der Mitgliederliste,

d) Tod.

Der Austritt ist zum Ende des Mitgliedjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigung muss mindestens vier Wochen vor Austritt erfolgen.

Der Ausschluss kann auf Antrag eines Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder in erheblicher Weise den Vereinsfrieden gestört hat. Der Vorstand kann auch auf Ausschluss auf Zeit oder – in weniger schweren Fällen – auf einen strengen Verweis mit Androhung des Ausschlusses erkennen. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb von einer Frist von einem Monat Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben/Rückschein mitzuteilen.
Richtet sich das Ausschlussverfahren gegen ein Vorstandsmitglied, nimmt dieses an der Beratung des Vorstandes nicht teil. Ein Ausschließungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Mitliederversammlung.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es nach erfolgloser Lastschriftabbuchung, trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Entsprechendes gilt, soweit keine Abbuchungsermächtigung besteht.

§ 5

Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.

3. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages, fällig am 1. Werktag des Folgemonats nach Eintritt, verpflichtet.

§ 6

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

§ 7

Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitglieder-versammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahl und Abberufung des Vorstandes,

e) Wahl der Kassenprüfer,

f) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,

g) Satzungsänderungen,

h) Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 11 dieser Satzung,

i) Einsprüche gegen Vorstandsentscheidungen in Disziplinarsachen und wegen Ablehnung von Aufnahmeanträgen,

j) Auslösung des Vereins.

2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen entweder schriftlich an die letztbekannte Anschrift oder elektrisch per E-Mail an die letztbekannte E-Mailadresse der Vereinsmitglieder. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, eine andere Person mit der Leitung zu beauftragen.

5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Entschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Wahlen wird die Wahl wiederholt und bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind geheim (schriftlich) zu wählen. Bei den übrigen Mitgliedern des Vorstandes kann die Versammlung, wenn nur ein Kandidat vorhanden ist, mit einfacher Mehrheit eine offene Abstimmung beschließen.

8. Anträge können gestellt werden:

a) von jedem Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat

b) vom Vorstand

9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

10. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung, Festlegung des Jahresbeitrages und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die stets mit der Tagesordnung bekannt zu geben sind.

11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8

Stimmrecht und Wählbarkeit

Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist nicht zulässig.
Gewählt werden können alle volljährigen und stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 9

Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Kassenwart.

Der erweiterte Vorstand (in der Satzung nur „Vorstand“) besteht aus dem Vorstand nach § 26 BGB und zusätzlich aus 3 Beisitzern, sowie

d) dem Schriftführer (ohne Stimmrecht),

e) dem Interessenvertreter der Selbsthilfegruppen,

f) dem ärztlichen Beisitzer,

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtsperiode aus, wird das Amt vom verbleibenden Vorstand kommissarisch besetzt. Die Besetzung ist von der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.

2. Der geschäftsführende Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und seine Aufgaben delegieren.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand erlässt verbindliche Ordnungen.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

5. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.

§ 10

Fördermitglieder

Förderndes Mitglied wird, wer sich bereit erklärt, die Bestrebungen und Ziele des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht; ihr Beitrag wird vom geschäftsführenden Vorstand in Abstimmung mit diesen festgelegt.

§ 11

Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen kein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 12

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Kassenprüfung für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.

1. Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 13

Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, einer Institution zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat und von der Mitgliederversammlung gem. Abs. 1 festgelegt wird. Die Übertragung soll von der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes abhängig sein.

§ 14

Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder(Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Namen und Anschrift, Bankverbindung (bei erteilter Lastschriftengenehmigung), Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein.

2) Insofern der Verein Versicherungen abgeschlossen hat, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

3) Im Zusammenhang mit seiner Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Dies betrifft insbesondere Wahlergebnisse sowie die bei Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Arbeitskreiszugehörigkeit, Funktion im Verein.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person schriftlich widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

4) Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und vereinsbezogene Tätigkeiten seiner Mitglieder.
Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht:
Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

 

5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitsrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §34, § 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 15

Inkrafttreten

Die Satzung ist in vorliegender Form am 07.05.2011 von der Mitgliederversammlung des Vereins Adipositas Verband Deutschland e.V beschlossen worden und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Bottrop, 11. Juli 2011

 

 

 

 
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