| Vereinssatzung des Adipositasverband Deutschland e.V. |
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der am 06. und 20.03.2006 gegründete Verein führt den Namen Adipositas Verband Deutschland und hat seinen Sitz in Bottrop. Er ist in das Vereinsregister der Stadt Duisburg unter der Nr. 20 VR 838 AG Duisburg eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“ 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
· Beratung und Begleitung von Adipositas-Betroffenen
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 4. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. § 3 Mitglieder Der Verein besteht aus a) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, b) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, c) Fördermitgliedern, d) Ehrenmitgliedern, e) Juristischen Personen. § 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts werden. 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Austritt, b) Ausschluss, c) Streichung von der Mitgliederliste, d) Tod. Der Austritt ist zum Ende des Mitgliedjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigung muss mindestens vier Wochen vor Austritt erfolgen. Der Ausschluss kann auf Antrag eines Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder in erheblicher Weise den Vereinsfrieden gestört hat. Der Vorstand kann auch auf Ausschluss auf Zeit oder – in weniger schweren Fällen – auf einen strengen Verweis mit Androhung des Ausschlusses erkennen. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb von einer Frist von einem Monat Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben/Rückschein mitzuteilen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es nach erfolgloser Lastschriftabbuchung, trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Entsprechendes gilt, soweit keine Abbuchungsermächtigung besteht. § 5 Rechte und Pflichten
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. 3. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages, fällig am 1. Werktag des Folgemonats nach Eintritt, verpflichtet. § 6 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand § 7 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitglieder-versammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer, c) Entlastung des Vorstandes, d) Wahl und Abberufung des Vorstandes, e) Wahl der Kassenprüfer, f) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, g) Satzungsänderungen, h) Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 11 dieser Satzung, i) Einsprüche gegen Vorstandsentscheidungen in Disziplinarsachen und wegen Ablehnung von Aufnahmeanträgen, j) Auslösung des Vereins. 2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen entweder schriftlich an die letztbekannte Anschrift oder elektrisch per E-Mail an die letztbekannte E-Mailadresse der Vereinsmitglieder. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. 4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, eine andere Person mit der Leitung zu beauftragen. 5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Entschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Wahlen wird die Wahl wiederholt und bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind geheim (schriftlich) zu wählen. Bei den übrigen Mitgliedern des Vorstandes kann die Versammlung, wenn nur ein Kandidat vorhanden ist, mit einfacher Mehrheit eine offene Abstimmung beschließen. 8. Anträge können gestellt werden: a) von jedem Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat b) vom Vorstand 9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. 10. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung, Festlegung des Jahresbeitrages und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die stets mit der Tagesordnung bekannt zu geben sind. 11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 8 Stimmrecht und Wählbarkeit Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht. § 9 Vorstand 1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Kassenwart. Der erweiterte Vorstand (in der Satzung nur „Vorstand“) besteht aus dem Vorstand nach § 26 BGB und zusätzlich aus 3 Beisitzern, sowie d) dem Schriftführer (ohne Stimmrecht), e) dem Interessenvertreter der Selbsthilfegruppen, f) dem ärztlichen Beisitzer, Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 2. Der geschäftsführende Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und seine Aufgaben delegieren. 3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand erlässt verbindliche Ordnungen. 4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung 5. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.
§ 10 Fördermitglieder Förderndes Mitglied wird, wer sich bereit erklärt, die Bestrebungen und Ziele des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht; ihr Beitrag wird vom geschäftsführenden Vorstand in Abstimmung mit diesen festgelegt. § 11 Ehrenmitglieder Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen kein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. § 12 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Kassenprüfung für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. 1. Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. 2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. § 13 Auflösung 1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. 2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, einer Institution zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat und von der Mitgliederversammlung gem. Abs. 1 festgelegt wird. Die Übertragung soll von der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes abhängig sein. § 14 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte 1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder(Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Namen und Anschrift, Bankverbindung (bei erteilter Lastschriftengenehmigung), Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein. 2) Insofern der Verein Versicherungen abgeschlossen hat, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet. 3) Im Zusammenhang mit seiner Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Wahlergebnisse sowie die bei Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Arbeitskreiszugehörigkeit, Funktion im Verein. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person schriftlich widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. 4) Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und vereinsbezogene Tätigkeiten seiner Mitglieder.
5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitsrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. 6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. 7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §34, § 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. § 15 Inkrafttreten Die Satzung ist in vorliegender Form am 07.05.2011 von der Mitgliederversammlung des Vereins Adipositas Verband Deutschland e.V beschlossen worden und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bottrop, 11. Juli 2011
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